Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Zustandekommen von Verträgen

1.1 Der Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten und die Lizenzierung und Lieferung von Softwareprodukten erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

1. 2 Unsere schriftlichen Angebote sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Im Übrigen sind unsere Preislisten und andere Werbeunterlagen freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entwede durch fristgerechte Annahme unseres schriftlichen Angebotes oder sonst mit Auftragsbestätigung durch uns zustande, welche in diesem Fall den Umfang der uns übernommenen Pflichten bestimmt. 

2. Preise

2.1 Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme aus unserem schriftlichen Angebot. 

2.2 Die Preise verstehen sich ab unserem Sitz ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. 

3.2 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 

3.3 Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 1% pro Monat über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Kaufpreis geschuldet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. 

3.4 Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde unsere fälligen Forderungen nicht ausgleicht, und deshalb die unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen. Wir können in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fällige Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Vorverträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden. Kommt der Kunde innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen nicht nach, sind wir unbeschadet der sonstigen Rechte des Kunden berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der uns entstandene Schaden wesentlich geringer ist. 

4. Lieferung

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Absendung durch uns an die Lieferadresse oder mit der Abholung durch den Kunden oder einen von ihm Beauftragten an unserem Sitz auf den Kunden über. Im Falle des Downloads geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Abschluss des vollständigen Downloads über.  Die fristgerechte Abnahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Zahlung gemäß Abschnitt 5 zu verlangen. 

4.2 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

4.3 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in unserem schriftlichen Angebot oder in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche vorbehaltlich etwaiger Rechte vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für uns angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse – wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. – auf unsere Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, werden wir endgültig von unserer Leistungspflicht frei.

5. Lieferverschiebung

Eine vom Kunden beantragte Verschiebung des Liefertermins kommt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung in Betracht. Für den Fall der Zustimmung hat uns der Kunde durch die Verschiebung entstehenden Kosten zu ersetzen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden über die gewünschte Lieferverschiebung innerhalb von dreißig Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, wird mindestens eine einmalige Gebühr von 5 % auf den Listenpreis des Liefergegenstandes in Rechnung gestellt.

6. Stornierung

6.1 Nimmt der Kunde die Leistung zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er uns den vollen Schaden zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 20 % des vereinbarten Preises als pauschalierter Schadenersatz berechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.2 Nimmt der Kunde eine Sonderentwicklung (Hard- oder Software) zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er uns den vollen Schaden (bis zum Stornozeitpunkt aufgewendete Leistungen, Dispositionsaufwand, entgangener Gewinn) zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 30 % des Auftragswertes als pauschalierter Schadensersatz berechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Installation

7.1 Erwirbt der Kunde ein Hardware – Software – Paket, erfolgt die Lieferung der Hardware mit darauf vorinstallierter Software.

7.2 Im Übrigen erfolgt die Installation durch Download der Software durch den Kunden von unserem Server. Weiterhin kann der Kunde die Software über den
Appstore / GoogleStore downloaden. In beiden Fällen bedarf die Nutzung der Software durch die Eingabe von Zugangsdaten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) vor.

8.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns, wodurch wir einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwerben, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehenden Gegenstande im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Ansprüche zur Sicherheit an uns ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil für uns, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf unser Verlangen wird uns der Kunde unverzüglich Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.  Wir dürfen zur Sicherheit unserer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändungs oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.

8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, können wir die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.

8.6 Auf Verlangen des Kunden werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

8.7 Sofern wir zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt sind, gewährt uns der Kunde zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

9. Gewährleistung für Hardwareprodukte

9.1 Wir leisten Gewähr, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich von uns zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir nicht. Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden.

9.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls wir Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigen, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang. Abweichende Gewährleistungsfristen müssen schriftlich vereinbart werden.

9.4 Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl von uns entweder beim Kunden oder an unserem Sitz durchgeführt.

9.5 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.

9.6 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

9.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht unseren Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden oder der Aufstellungsort verändert wird.

9.8 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Kundendienstpreisen und Bedingungen berechnet.

10. Softwarelizenz, Softwareprodukte

10.1 Der Kunde darf unsere Softwareprodukte einschließlich Dokumentation nur aufgrund einer von uns erteilten Softwarelizenz nutzen. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, indem wir die Bestellung des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz schriftlich annehmen. 

10.2 Eine von uns gewährte Softwarelizenz ist persönlich und nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragbar und berechtigt nicht zur Gewährung von Unterlizenzen. 

10.3 Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software an Dritte weitergeben, auch nicht dergestalt, dass die eigene Hardware Dritten zur Verfügung gestellt oder fremde Daten für Dritte verarbeitet bzw. gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte, die durch Unterzeichnung mit uns die Bestimmungen des Softwarelizenz-Vertrages mit dem Kunden als für sich verbindlich anerkannt haben, und deren Angestellte und Beauftragte in dem zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlichen Umfang. 

10.4 Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen. 

10.5 Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von uns nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich hiervon angefertigter Kopien. 

10.6 Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages hat der Kunde alle Lizenzzertifikate zurückzugeben, sämtliche Kopien aller ihm überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören, und uns dies schriftlich zu bestätigen. 

10.7 Eine von uns erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version. 

11. Fremdsoftware

Softwareprodukte von Drittfirmen, die wir anbieten, werden von uns auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließen Software-Lizenzvertrages überlassen. 

12. Gewährleistung für Softwareprodukte

12.1 Wir gewährleisten, dass unsere lizenzierten Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software- Produktbeschreibung für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns bestätigt worden.

12.2 Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale nicht erfüllt werden, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung einer neuen Version der Software, oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren. 

12.3 Wird die Software des Kunden nicht von uns installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen. 

12.4 Für Fremdsoftware leisten wir keine Gewähr. 

12.5 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 10 erstellte Softwarekopien oder für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest- Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung aufweist. 

12.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9.3 entsprechend. 

13. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter

13.1 Im Falle der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes werden wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, dass keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen. 

13.2 Wir haften nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung unseres Produkts in Verbindung mit nicht von uns gelieferten Produkten oder auf der Änderung unseres Produkts beruht, die nicht von uns autorisiert war. Wir haften ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.

13.3 Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte – vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Abschnitt 16 – keine weiteren Ansprüche zu.

14. Schutzrechte

Mit dem Kauf oder dem Erwerb einer Lizenz für unsere Software erhält der Kunde nicht das Recht, unsere Produkte, -Protokolle oder -Systemarchitekturen mit einem anderen Produkt zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Patent oder eine Patentanmeldung von uns verletzt wird, es sei denn wir haben dem Kunden für das andere Produkt eine ausdrückliche Lizenz erteilt oder das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch uns vertrieben oder das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch einen Lizenznehmer von uns vertrieben, dessen Lizenz das Recht zum Wiederverkauf und/oder zur Vergabe von Unterlizenzen umfasst. 

15. Test und Wartungsmittel

15.1 Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von uns zum wecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit unseren Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von uns beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließlich unser Eigentum. 

15.2 Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung benutzen oder Dritten zugänglich machen. 

16. Haftungsbeschränkung

16.1 Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung sind wir nur verpflichtet, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist. 

16.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind etwaige Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt 16.1 wie folgt eingeschränkt. 

  • Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zusicherten Eigenschaft begründet wird. 
  • Jede Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss nach den uns damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. 
  • Für den Verlust von Daten haften wir nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 
  • Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung. 
  • in jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe der von uns abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. 

16.3 Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter und Beauftragte. 

17. Produktänderung

Wir behalten uns Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. 

18. Verschiedenes

18.1 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebührenansprüchen. 

18.2 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. 

18.3 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. 

18.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

18.5 Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand an unserem Sitz vereinbart. Wir sind jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt. 


Firma:
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Geschäftsführer: Dr. Hajck Karapetjan, Oliver Oester, Nicklas Oester

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